Schutzrechte 8: Vom Geschmacksmuster zum eingetragenen Design

Am 1. Januar 2014 ist ein neues Designgesetz (DesignG) in Kraft getreten und hat das bisherige Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Deutschland ersetzt. Damit ergeben sich für den Anmelder einige wesentliche Änderungen. Zunächst wurde eine neue Bezeichnung eingeführt: das „eingetragene Design“.

Das bisherige Geschmacksmuster war das älteste gewerbliche Schutzrecht in Deutschland und existierte immerhin seit 1876. Früher war die Hinterlegung eines Musters vom Erzeugnis beim zuständigen Amtsgericht die Voraussetzung für die Anmeldung eines Geschmacksmusters. Daraus erklärte sich auch der eigentümlich anmutende Begriff. Das bisher „Geschmacksmustergesetz“ genannte deutsche Gesetz wird dementsprechend in „Designgesetz“ umbenannt.

Nichtigkeitsverfahren möglich

In Entsprechung zu den bereits in Gebrauchsmuster- und Markenverfahren bekannten Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), ohne dass ein ordentliches Gericht angerufen werden muss, wurde auch ein amtliches Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs vor dem DPMA eingeführt. Zu diesem Zweck wurden beim DPMA Designabteilungen eingerichtet.

Bisher konnten Geschmacksmuster nach ihrer Eintragung nur vor den ordentlichen Gerichten im Zuge einer Löschungsklage angegriffen werden. Dies ist immer noch möglich, jedoch nur dann, wenn der Löschungsinteressent als Widerkläger zuvor vom Designinhaber wegen Designverletzung verklagt wurde und deshalb Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit des Designs erhoben hat. Da die Zuständigkeit für diese Verfahren früher ausschließlich bei den Landgerichten lag und dort im Gegensatz zum DPMA Anwaltszwang herrscht, waren Löschungsverfahren mit hohen Prozesskosten verbunden. Durch die mit dem neuen Designgesetz verbundenen Änderungen reduzieren sich die Kosten für eine Überprüfung der Schutzfähigkeit eingetragener Designs auf lediglich 300 Euro, ohne Berücksichtigung der Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts oder Rechtsanwalts.

Vorteile der neuen Regelung

Im Vergleich zur bisherigen Regelung ergeben sich insbesondere die folgenden Vorteile: Aufgrund der zentralen Zuständigkeit für die Nichtigkeitsanträge des DPMA kommt es zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Designs. Denn die Designabteilungen des DPMA besitzen eine hohe Fachkompetenz. Bei den Spezial- oder Handelskammern der Landgerichte war dies oft nicht der Fall. Die Nichtigkeitsverfahren sind kostengünstiger und effizienter als die bisherigen Klageverfahren. Weder der Antragsteller noch der Designinhaber muss sich anwaltlich vertreten lassen. Es wird dennoch zu empfehlen sein, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Da neben der Frage der Neuheit und der Eigenart des Designs oft auch technische Fragestellungen in Nichtigkeitsverfahren auftreten, beispielsweise bei ausschließlich technisch bedingten Merkmalen, die nicht zur Abgrenzung vom Formenschatz beitragen können (weitere Informationen dazu hier), ist es sinnvoll, dass die Designabteilungen auch technisch qualifizierte Prüfer des DPMA hinzuziehen. Die Anfertigung von Gutachten und die Ladung von externen Sachverständigen sind in der Regel nicht notwendig.

In Analogie zur derzeitigen Praxis bei Patentverletzungsverfahren kann ein Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten auf Antrag ausgesetzt werden, sofern eine ausreichende Aussicht auf Erfolg des Nichtigkeitsantrags vorliegt. Als vorteilhaft erweist sich auch, dass das vereinfachte Anmeldeverfahren auch dann Sammelanmeldungen anbietet, wenn einzelne Designs in verschiedene Warenklassen einzuordnen sind. Zudem wurde ein neuer Qualifizierungstatbestand für die gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung einer Kennzeichenverletzung eingeführt, der eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Das soll dazu führen, dass in Verfahren mit geringer Straferwartung nicht nur eine Geldstrafe verhängt werden kann, sondern eine Freiheitsstrafe auf Bewährung droht.

Autor: Hans-Peter Gottfried (Patentanwalt, Dresden)